Beschluss (EU) 2020/1747 des Rates vom 20. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon zu vertretenden Standpunkt
Anhang 2-C des Abkommens über Kraftfahrzeuge und Teile davon enthält in Anlage 2-C-1 eine Liste der von beiden Vertragsparteien angewendeten UN-Regelungen und in Anlage 2-C-2 eine Liste der UN-Regelungen, die von einer der Vertragsparteien angewendet und von der anderen noch nicht angewendet werden.
Erwägungsgrund 2 32020D1747
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