Erwägungsgrund 3 32020D1747
Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens wenden nun beide Vertragsparteien aufgrund der Fortschritte bei den Beratungen über Regulierungsfragen in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zwei zusätzliche UN-Regelungen an, die nicht in der Anlage 2-C-1 aufgeführt waren. Darüber hinaus werden zwei in Anlage 2-C-2 aufgeführte UN-Regelungen, nun von beiden Vertragsparteien angewendet und daher in Anlage 2-C-1 übertragen. Die Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 sollten daher gemäß Artikel 9 des Anhangs 2-C des Abkommens aktualisiert werden. Eine solche Aktualisierung erhöht die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich des Regelungsrahmens für die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.