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Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3 sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen:
Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen;
andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind; und
Emittenten von in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen, auf die weder Buchstabe a noch Buchstabe b Anwendung findet, jedoch nur im Falle eines Rückkaufs der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts.
Die Mitgliedstaaten erkennen für die Zwecke dieses Artikels Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre…
alle anderen Geschäftspartner, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zugelassene Geschäftspartner Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für…
Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit Unternehmensanleihen, die in den…
Dementsprechend hat der EZB-Rat am 24. April 2025 beschlossen, die Vorschriften für im Rahmen des CBPP3 zugelassene Geschäftspartner zu ändern, damit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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