Beschluss (EU) 2020/2060 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu der Änderung des Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu dem Abkommen zu vertreten ist
In Artikel 13 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Handelsausschuss Anhang II des Abkommens in jeder als geeignet erachteten Art und Weise einvernehmlich ändern kann. Auf seiner achten Tagung kann der Handelsausschuss entsprechend diese technische Änderung in das Abkommen aufnehmen, um dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen Rechnung zu tragen.
Erwägungsgrund 6 32020D2060
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