Erwägungsgrund 17 32020D2228
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich zum einen die Förderung des Schienenverkehrs als nachhaltiger, innovativer, vernetzter und intermodaler, sicherer und erschwinglicher Verkehrsträger und als wichtiger Bestandteil zur Beibehaltung und Förderung der guten Beziehungen zwischen der Union und ihren Nachbarländern und zum anderen die Hervorhebung der europäischen grenzüberschreitenden Dimension des Schienenverkehrs und die Stärkung des Beitrags des Schienenverkehrs zur Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da ein grenzüberschreitender Informationsaustausch und eine unionsweite Verbreitung bewährter Verfahren notwendig sind, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —