Art. 75 32021D1764
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021–2027 500000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist Anhang I zu entnehmen.
Der in Absatz 1 genannte Betrag lässt die Anwendung von Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des RatesVerordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11 ). , der Verordnung (EU) 2021/947 und der Haushaltsordnung unberührt.
Die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU stellen, sobald sie verfügbar werden, externe zweckgebundene Einnahmen zur Aufstockung des nicht zugewiesenen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e von Anhang I des vorliegenden Beschlusses dar. Unbeschadet der Beschlüsse, die in Bezug auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassen sind, gelten die kumulativen Nettorückflüsse nach dem 31. Dezember 2027 bis zu ihrer Ausschöpfung als Beiträge zum folgenden ÜLG-Finanzinstrument, das das vorliegende Instrument ersetzt.