Erwägungsgrund 2 32020D2255
Das Handels- und Kooperationsabkommen betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) fallen, insbesondere die Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER, und für die die Bestimmungen des Teils fünf des Handels- und Kooperationsabkommens gelten. Das Handels- und Kooperationsabkommen sollte daher in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Europäischen Union sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.