Erwägungsgrund 4 32020D2255
Im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich sollte das Kernenergieabkommen vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die endgültige sprachjuristische Überarbeitung abgeschlossen sind und die Vertragsparteien die abschließend überarbeiteten Sprachfassungen als verbindlich und endgültig festgelegt haben. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass gemäß Artikel 101 Euratom-Vertrag die Kommission zum Abschluss internationaler Abkommen befugt ist und sie gemäß Euratom-Vertrag die Unterzeichnung beschließt und auch die vorläufige Anwendung derartiger Abkommen entsprechend der vom Rat erteilten Billigung gewährleistet.