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Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigt die Kommission Verbände, die Verbraucher- und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, „externe Warnmeldungen“ über vermutete Verstöße nach der genannten Verordnung abzugeben.
Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission, andere zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht,…
Die Kommission führt und aktualisiert auf ihrer Internetseite eine öffentlich verfügbare Liste der zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen, benannten…
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren,…
Die Befugnis zur Abgabe einer externen Warnmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgenden Einrichtungen übertragen:
Verbraucherorganisationen und gegebenenfalls Unternehmerverbänden sollte gestattet sein, den zuständigen Behörden vermutete Verstöße nach dieser Verordnung zu…
Die wirksame Aufdeckung von Verstößen nach dieser Verordnung sollte durch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.