Erwägungsgrund 8 32017R2394
Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Veranlassung einzuleiten, wenn ihnen Verstöße nach dieser Verordnung durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden.
Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Veranlassung einzuleiten, wenn ihnen Verstöße nach dieser Verordnung durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden.