Erwägungsgrund 3 32020D0380
Die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission geändert. Obwohl die Richtlinie 2014/24/EU keine Anwendung auf die EZB findet, beabsichtigt die EZB, für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren dieselben Schwellenwerte anzuwenden.