Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:
Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.
Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.
Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.
Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 25,2 %.“
Im Anhang erhalten die Tabellen 2, 2a und 3 folgende Fassung: „Tabelle 2 Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV Haircutkategorien Bonität Restlaufzeit (Jahre) Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV fest verzinslich Nullkupon variabel verzinslich fest verzinslich Nullkupon variabel verzinslich fest verzinslich Nullkupon variabel verzinslich fest verzinslich Nullkupon variabel verzinslich Stufen 1 und 2 [0,1) 0,4 0,4 0,4 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 6,0 6,0 6,0 [1,3) 0,8 1,6 0,4 1,2 2,0 0,8 1,6 2,4 0,8 8,0 8,4 6,0 [3,5) 1,2 2,0 0,4 2,0 2,8 0,8 2,4 3,6 0,8 10,4 10,8 6,0 [5,7) 1,6 2,4 0,8 2,8 3,6 1,2 3,6 4,8 1,6 11,6 12,4 8,0 [7,10) 2,4 3,2 1,2 3,6 5,2 2,0 4,8 6,4 2,4 13,2 14,4 10,4 [10, ∞) 4,0 5,6 1,6 6,4 8,4 2,8 7,2 10,4 3,6 16,0 20,4 11,6 Stufe 3 [0,1) 4,8 4,8 4,8 5,6 5,6 5,6 6,4 6,4 6,4 10,4 10,4 10,4 [1,3) 5,6 6,4 4,8 7,6 10,8 5,6 9,6 12,0 6,4 18,0 20,0 10,4 [3,5) 7,2 8,0 4,8 10,8 14,8 5,6 13,2 17,6 6,4 22,4 26,0 10,4 [5,7) 8,0 9,2 5,6 11,2 16,0 7,6 14,8 20,8 9,6 24,4 28,0 18,0 [7,10) 9,2 10,4 7,2 12,8 19,6 10,8 15,2 22,4 13,2 24,8 29,6 22,4 [10, ∞) 10,4 12,8 8,0 15,2 23,6 11,2 15,6 24,0 14,8 25,2 30,4 24,4 Tabelle 2a Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V Kategorie V Bonität Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit Bewertungsabschlag Stufen 1 und 2 [0,1) 3,2 [1,3) 3,6 [3,5) 4,0 [5,7) 7,2 [7,10) 10,4 [10, ∞) 16,0 Tabelle 3 Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige Keditforderungen Bonität Restlaufzeit (Jahre) Feste Zinszahlung Variable Zinszahlung Stufen 1 und 2 [0,1) 6,4 6,4 [1,3) 9,6 6,4 [3,5) 12,8 6,4 [5,7) 14,8 9,6 [7,10) 19,2 12,8 [10, ∞) 28 14,8 Stufe 3 [0,1) 12 12 [1,3) 22,4 12 [3,5) 29,2 12 [5,7) 34,4 22,4 [7,10) 36 29,2 [10, ∞) 38,4 34,4
Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen…
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten…
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten “
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 1. April 2016 auf von der Republik Zypern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.