Erwägungsgrund 3 32020D0506
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, welche das Ziel der Preisstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus gefährden könnte, hat der EZB-Rat am 7. April 2020 eine Reihe weiterer Beschlüsse erlassen. Diese sehen unter anderem Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten vor, die es den Geschäftspartnern des Eurosystems erleichtern sollen, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten vorzuhalten, um weiterhin an sämtlichen liquiditätszuführenden Geschäften teilnehmen zu können. Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung von COVID-19 entstandenen Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen dürfen nur vorübergehend gelten, bis der EZB-Rat der Auffassung ist, dass die vorstehend genannten Risiken abgenommen haben.