Erwägungsgrund 3 32020D0509
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum SWP gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates näher geregelt wird, sieht die Fassung eines Beschlusses zur Feststellung des Bestehens eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt.