Erwägungsgrund 5 32020D0509
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Rumäniens führt die Prüfung der Gesamtlage zu nachstehenden Schlussfolgerungen.