Erwägungsgrund 4 32020D0509
Artikel 126 Absatz 5 AEUV verpflichtet die Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit besteht. Daher richtete die Kommission am 4. März 2020 eine dahin gehende Stellungnahme an Rumänien und unterrichtete den Rat entsprechend.