Erwägungsgrund 7 32020D0509
Am 10. Dezember 2019 nahm die Regierung die Haushalts- und Finanzplanung für den Zeitraum 2020-2022 (im Folgenden „Haushaltsstrategie“) an, in der für 2019 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,8 % des BIP angestrebt wurde. Dieser Wert liegt über dem im AEUV festgesetzten Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in dessen Nähe. Die Überschreitung des im AEUV festgesetzten Referenzwerts im Jahr 2019 stellt darüber hinaus keine Ausnahme dar, da sie weder auf ein außergewöhnliches Ereignis noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung im Sinne des AEUV und des SWP zurückzuführen ist. Nach der Winterprognose 2020 der Kommission wird mit einem Wachstum des realen BIP von 3,9 % für 2019 und 3,8 % für 2020 gerechnet, wobei die Produktionslücke bei null liegen dürfte. Der Anteil einmaliger Maßnahmen belief sich im Jahr 2019 auf 0,1 % des BIP und war auf die Erstattung der Umweltgebühren für Kraftfahrzeuge zurückzuführen. Die geplante Überschreitung des AEUV-Referenzwerts ist auch nicht als vorübergehend im Sinne des AEUV oder des SWP zu betrachten. Die um Haushaltsvariablen erweiterte Winterprognose 2020 der Kommission projiziert ein gesamtstaatliches Defizit von 4 % des BIP im Jahr 2019, 4,9 % im Jahr 2020 und 6,9 % im Jahr 2021. Die erwartete Zunahme des Defizits ergibt sich weitgehend aus beträchtlichen Rentenerhöhungen. In der Haushaltsstrategie geht die Regierung auch davon aus, dass das gesamtstaatliche Defizit 2020 und 2021 weiterhin über dem AEUV-Referenzwert liegen wird, und projiziert ein Defizit von 3,6 % des BIP für das Jahr 2020 und 3,4 % für das Jahr 2021. Das Defizitkriterium im Sinne des AEUV ist deshalb allem Anschein nach nicht erfüllt.