Erwägungsgrund 9 32020D0509
Gemäß den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV analysierte die Kommission in ihrem Bericht nach dieser Vorschrift ferner alle einschlägigen Faktoren. Wie in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt, sind in den Fällen, in denen das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, die einschlägigen Faktoren in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, zu berücksichtigen. Die einschlägigen Faktoren — insbesondere das Fehlen wirksamer Maßnahmen seit 2017 als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einer erheblichen Abweichung, die begrenzten Fortschritte Rumäniens bei Strukturreformen und die hohen Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, mit denen das Land mittel- und langfristig konfrontiert ist — wurden bei der Bewertung der Erfüllung des Defizitkriteriums durch Rumänien berücksichtigt. Diese Faktoren ändern nichts an der Schlussfolgerung, dass das Defizitkriterium des AEUV nicht erfüllt ist —