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Jeder Antrag auf Prüfung gemäß Artikel 4 Buchstabe b ist schriftlich an den Datenschutzbeauftragten zu richten.
Der Datenschutzbeauftragte übermittelt innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Antrags im Sinne von Absatz 1 eine Empfangsbestätigung an den Antragsteller.
Der Datenschutzbeauftragte kann den Sachverhalt, der Gegenstand des Antrags ist, vor Ort prüfen und von einem Verantwortlichen eine schriftliche Stellungnahme verlangen. Nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung durch den Datenschutzbeauftragten antwortet der jeweils Verantwortliche dem Datenschutzbeauftragten innerhalb von 20 Arbeitstagen. Der Datenschutzbeauftragte kann von jedem Geschäftsbereich der EZB stets zusätzliche Informationen oder Unterstützung anfordern. Der jeweilige Geschäftsbereich stellt diese zusätzlichen Informationen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Datenschutzbeauftragten zur Verfügung oder gewährt die Unterstützung.
Der Datenschutzbeauftragte berücksichtigt die mit der Prüfung in Zusammenhang stehenden Fragen und Sachverhalte unparteiisch und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Person. Falls es angemessen erscheint und vorbehaltlich Absatz 5 unterrichtet der Datenschutzbeauftragte sämtliche weiteren betroffenen Parteien über die Prüfung.
Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass der Antrag vertraulich behandelt wird und nur im erforderlichen Maße für die Zwecke der Prüfung offen gelegt wird, es sei denn, die betroffene Person willigt ein, dass der Antrag nicht vertraulich behandelt wird.
Eine Rückmeldung des Datenschutzbeauftragten an den Antragsteller erfolgt spätestens drei Kalendermonate nach Antragseingang.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.