Erwägungsgrund 5 32020D0655
Aus Effizienzgründen und im Einklang mit der bisherigen Praxis kann der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Zentralbank (EZB) bevollmächtigt werden, auch Datenschutzfragen in Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) zu betrauen, sollte der Verwaltungsrat des ESRB entscheiden, den Datenschutzbeauftragten der EZB als Datenschutzbeauftragten des ESRB zu benennen.