Erwägungsgrund 10 32025D0628
Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, kann die Kommission darüber hinaus die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränken und somit ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 wahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine solche Beschränkung durch eine Behörde ihren Zweck möglicherweise verfehlen würde, sollte die Kommission in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten keine entsprechende Beschränkung anwenden. Um eine wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu gewährleisten, kann die Kommission zudem im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschränkungen anwenden, um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zu gewährleisten. Bei der Anwendung von Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission den das jeweilige wichtige Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses sicherstellenden Mitgliedstaat zu den einschlägigen potenziellen Gründen für die Auferlegung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen konsultieren, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission beschließen, die Anwendung der Rechte betroffener Personen zu beschränken, um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen zu gewährleisten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den vorstehend genannten Fällen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2018/1725 verbunden sind.