Erwägungsgrund 44 EUDSGVO
In auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten oder in von Organen und Einrichtungen der Union in Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassenen internen Vorschriften können Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Grundsätze und des Rechts auf Unterrichtung, Zugang zu und Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, des Rechts auf Datenübertragbarkeit, Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten sowie gegebenenfalls Mitteilung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person und bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der Verantwortlichen vorgesehen sein, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung notwendig und verhältnismäßig ist. Dies umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, den Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, den Schutz der inneren Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union und sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, vor allem die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats und das Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses oder der Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich in den Bereichen soziale Sicherung, öffentliche Gesundheit und humanitäre Hilfe.