Erwägungsgrund 5 32021D1093
In bestimmten Fällen können mehrere Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR einen Verarbeitungsvorgang gemeinsam durchführen, um ihren Auftrag zu erfüllen. In solchen Fällen sollten sie sicherstellen, dass interne Regelungen vorhanden sind, nach denen auf transparente Weise ihre jeweiligen Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, die Meldung an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und die Führung der Verzeichnisse.