Erwägungsgrund 10 32020D0787
Aus diesem Grund sollte die Verlängerung des in Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2011 genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Aus diesem Grund sollte die Verlängerung des in Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2011 genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.