Erwägungsgrund 3 32020D0788
Mit den Beschlüssen 2003/737/EG, 2011/182/EU und (EU) 2015/344 des Rates wurde das Abkommen dreimal um jeweils fünf Jahre verlängert, in Bezug auf die beiden letzten Verlängerungen rückwirkend mit Wirkung vom 8. November 2009 bzw. 8. November 2014. Das Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.