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Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziele
Artikel 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Um das in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,“
Folgender Absatz wird eingefügt: „1a) Stellen die Vereinten Nationen oder die libyschen Behörden einen förmlichen Antrag, so beschließt der Rat auf der Grundlage einer speziellen strategischen Analyse, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst vorgelegt wird, über die Unterstützung der EUBAM Libyen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Ziels.“
In Artikel 13 Absatz 1 wird ein folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR.“
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“
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