Erwägungsgrund 23 32018L1972
Mit dem Rechtsrahmen sollte neben den drei vorrangigen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer zusätzlich ein auf folgende Ergebnisse ausgerichtetes Konnektivitätsziel verfolgt werden: breiter Zugang zu und weitverbreitete Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen der Union auf Grundlage von angemessenen Preisen und angemessener Auswahl, wirksamem und fairem Wettbewerb, offener Innovation, effizienter Funkfrequenznutzung, gemeinsamen Regeln und vorhersehbaren Regulierungskonzepten im Binnenmarkt sowie der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger der Union. Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich nachhaltigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen, dass ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Konvergenz der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Kapazität verfolgt wird.