Art. 12 32021D1143
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Mozambique generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUMAM Mozambique an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar
bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
bis zur Stufe CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL in den sonstigen Fällen.
Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Mozambique generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM Mozambique an die VN, die AU, die SADC und die Vereinigten Staaten weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN, der AU, der SADC und der Vereinigten Staaten getroffen.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Mozambique generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUMAM Mozambique relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). unterliegen.
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes, den Befehlshaber der EU-Mission oder den Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte delegieren.