Erwägungsgrund 7 32021D1143
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zu Lasten der Mitgliedstaaten.