Art. 9 32021D1143
Rechtsstellung des EU-geführten Personals
Die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 AEUV geregelten Verfahren zu schließen ist.