Art. 8 32021D1210
Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie den übrigen Unionspolitiken, einschließlich dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, sichergestellt.