Erwägungsgrund 5 32021D0124
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch die anhaltende Pandemie bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum entgegenzuwirken. Der EZB-Rat ist nach wie vor der Ansicht, dass die in diesem Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rekalibrierung bestimmter Parameter der GLRG III Kreditinstituten einen Anreiz gibt, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus würde sie dazu beitragen, die sehr günstigen Finanzierungsbedingungen, die in den vergangenen Monaten die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gefördert haben, auch in Zeiten hohen Stresses aufrechtzuerhalten. Ferner ist der EZB-Rat der Auffassung, dass zur Wahrnehmung des Mandats der EZB — die Gewährleistung der Preisstabilität — die Rekalibrierung der GLRG-III-Parameter das geeignetste und angemessenste Instrument ist, um Kreditinstitute zu unterstützen, die notwendige Liquidität zu sichern, damit sie während der Pandemie Kredite an private Haushalte und Unternehmen zu sehr günstigen Bedingungen vergeben können. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflationsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.