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Das Direktoriumsmitglied, an das die Direktion Banknoten berichtet, legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.
Die Direktion Banknoten legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 erlassenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.
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