Erwägungsgrund 4 32021D1274
Im Beschluss (EU) 2016/1975 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/39) wird auf die Zuständigkeiten des Direktoriums nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank Bezug genommen. Der Beschluss EZB/2013/54 wurde durch den Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2016/1975 (EZB/2016/39) ebenfalls aufgehoben werden.