Erwägungsgrund 3 32025D1114
Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) unterrichtet das Direktorium oder, in seinem Namen, die zuständige nationale Zentralbank das betroffene Unternehmen über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, bevor eine Sanktion verhängt wird. Ab Zugang der Mitteilung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, schriftliche Informationen, Erläuterungen oder Einwände darzulegen, die in Bezug auf eine Entscheidung, ob die Sanktion verhängt wird oder nicht, als relevant gelten können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Einwände gegen die Veröffentlichung der Sanktion auf der Grundlage dessen zu erheben, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) genannten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gilt bzw. gelten. Handelt die zuständige nationale Zentralbank in einem solchen Fall im Namen des Direktoriums, so leitet sie die Akte unverzüglich an das Direktorium weiter, das dann entscheidet, ob eine solche Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt.