Erwägungsgrund 1 32021D1274
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) ist das Direktorium für den Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 16 bis 19 des genannten Beschlusses zuständig. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) kann das Direktorium spezifische Entscheidungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen. Darüber hinaus kann das Direktorium gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) auch spezifische Entscheidungsbefugnisse auf die operative Ebene der Europäischen Zentralbank (EZB) weiterübertragen.