Erwägungsgrund 2 32021D1274
Zur weiteren Straffung der Zulassungsverfahren sollte die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) an das Mitglied des Direktoriums weiterübertragen werden, an das die Direktion Banknoten berichtet. Darüber hinaus sollten die Verfahren in Bezug auf die Handlungen zugelassener Hersteller, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erforderlich ist, gestrafft werden, indem die Befugnis zur Erteilung einer solchen vorherigen schriftlichen Zustimmung auf die operative Ebene der Direktion Banknoten weiterübertragen wird.