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In Anhang 14 Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) ist die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die in den Anlagen 14-A und 14-B zu Anhang 14 aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse vorgesehen.
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Die Kommission hat die in Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehene Bewertung der Rechts- und…
Die Union bestätigt, dass in Bezug auf die in Anlage 14-A zu Anhang 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse die in Anlage 14-C…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.