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Nach den von Griechenland vorgelegten Informationen gehe aus den jüngsten Sicherheitsberichten des Eisenbahnunternehmens, das die Erneuerung der genannten Sicherheitsbescheinigung beantragt habe, hervor, dass für den Teil des Eisenbahninfrastrukturabschnitts, in dem dieses Unternehmen tätig sei, abgesehen von einem Selbstmordversuch im Jahr 2019 kein Vorfall verzeichnet sei. Darüber hinaus habe die Sicherheitsbescheinigungsstelle bei den seit der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung durchgeführten Inspektionen und Überwachungstätigkeiten keine Risiken oder Verstöße festgestellt. Aus diesen Gründen und angesichts der Tatsache, dass Griechenland nur eine Verlängerung des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat beantragt hat, sollte die beantragte Verlängerung nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung…
In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der…
In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der…
Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung…
In Griechenland dürfte nach eigenen Angaben die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Sicherheitsbescheinigungen aufgrund…
Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte Griechenland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.