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Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auch dann erforderlich, wenn die EZB auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Stellungnahme zu der Spanne abgeben soll, um welche ein Institut nach Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates übersteigen sollte.
Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden befugt, eine Schwelle zur Beurteilung der Erheblichkeit…
Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern,…
In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und…
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder…
Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates stellt angesichts der Vielzahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.