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Der Umfang der delegierten Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sollte auf Fälle erweitert werden, in denen die Gruppe, welcher der interessierte Erwerber angehört, bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen hält, auf Gruppenebene kein relevanter Schwellenwert überschritten wird und der Verkäufer nicht der Gruppe angehört. In solchen Fällen bereitet die zugrunde liegende Bewertung in der Regel keine Schwierigkeiten, da die maßgeblichen Umstände nicht dazu führen, dass sich die Eigentümerstruktur des Zielunternehmens wesentlich ändert und daher die Bewertung jener ähnelt, die in Fällen qualifizierter Beteiligungen aufgrund gruppeninterner Umstrukturierungen zugrunde gelegt wird und bei denen die Beschlüsse bereits übertragen werden.
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, welche zusammen bereits eine…
Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von…
Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die…
Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf…
Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden…
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.