Erwägungsgrund 4 32019D0023
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgaben, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, zur Beaufsichtigung von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen bedeutenden Kreditinstituten zuständig, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen. Darüber hinaus haben bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) anzuzeigen. Fasst die EZB gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.