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Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von wesentlichen Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass alle folgenden Punkte zutreffen:
während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung übersteigen die Eigenmittel die Summe aus: 1) den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; 2) den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln; 3) der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 6 Nummer 128 der Richtlinie 2013/36/EU und 4) soweit zutreffend, der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2;
die Auswirkungen jeder Herabsetzung auf die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote betragen weniger als 100 Basispunkte oder die Summe der unter Ziffer i genannten Anforderungen und gegebenenfalls der Empfehlung wird seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung mindestens drei Jahre lang um mindestens sieben Prozentpunkte überschritten;
die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt, was bedeutet, dass für mindestens drei Jahre seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung alle folgenden Punkte zutrifft:
die LCR und die NSFR liegen weiterhin über 110 % und über den im letzten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn diese höher sind als die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die LCR und NFSR auf konsolidierter Ebene verringern sich nicht um mehr als 50 %;
das Zielunternehmen ist in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, oder in einem Drittland oder Gebiet ansässig, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten.
Die Bewertung des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen erfolgt gemäß Artikel 27b der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers…
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene…
Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sind im Wege eines delegierten Beschlusses zu fassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf…
Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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