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Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Erwerb einer Beteiligung‘: a) der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen – unter anderem auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens – mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; und b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einem solchen Erwerb entspricht;
Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. ‚Nebendienstleistungen‘: Dienstleistungen, die neben der und unterstützend zur Haupttätigkeit eines Kreditinstituts erbracht werden, einschließlich Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen;“
Folgende Nummer 19 wird angefügt: „19. ‚reguliertes Unternehmen‘: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Folgende Nummer 20 wird angefügt: „20. ‚ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector‘ (Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz der EZB für Konsolidierungen im Bankensektor): ein Dokument mit diesem Titel, welches die Grundsätze enthält, auf denen der aufsichtliche Ansatz aufbaut, nach dessen Maßgabe die EZB feststellt, ob die von einem Kreditinstitut nach einer Konsolidierung umgesetzten Regelungen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten und das von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird.‘
Folgende Nummer 21 wird angefügt: „21. ‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 14 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“
In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Im Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass:“
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder“
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn
der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder
das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht.“
Der folgende Buchstabe f wird angefügt: „f) Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben.“
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