Erwägungsgrund 4 32021D1441
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehender Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.