Erwägungsgrund 5 32021D1441
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ohne besondere aufsichtliche Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen, wenn sie für diese bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Insoweit ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Emission solcher Instrumente zu ermöglichen, wenn die EZB die maßgeblichen Bedingungen als erfüllt erachtet.