Erwägungsgrund 2 32021D1442
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen und Geschäftsbereiche gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden.