Erwägungsgrund 9 32025D0628
Vertrauliche Informationen über Informanten, Hinweisgeber oder alle anderen natürlichen Personen, die der Kommission Informationen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gemeldet haben, müssen geschützt werden. Die Kommission sollte den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Nur wenn der Hinweisgeber dies gestattet, darf die Kommission seine Identität offenlegen. Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet, sollte die Kommission die Identität offenlegen. Stellt eine betroffene Person einen Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, sollte sie Zugang zu diesen personenbezogenen Daten, einschließlich der von einem Hinweisgeber bereitgestellten Daten, erhalten. Zur Wahrung der Anonymität sollte die Kommission der betroffenen Person weder den Namen des Hinweisgebers noch andere Informationen zur Verfügung stellen, durch die dieser direkt oder indirekt identifiziert werden könnte.