Erwägungsgrund 8 32024D1245
Für den Ersuchenden ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Vertraulichkeit des Austauschs gewahrt bleibt und ohne seine Zustimmung keine Maßnahmen ergriffen werden. Wenn eine Person die Mediationsstelle um vertrauliche Beratung im Zusammenhang mit einem Konflikt konsultiert und der Mediationsstelle keine Zustimmung dazu erteilt, im Hinblick auf eine Mediation Kontakt mit dem Beteiligten aufzunehmen, ist es der Mediationsstelle nicht möglich, den Beteiligten zu informieren. Die Bereitstellung solcher Informationen würde die Erreichung der von der Mediationsstelle verfolgten Ziele unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere die Bereitstellung einer sicheren Umgebung, in der der Ersuchende offen über seine Situation sprechen und entscheiden kann, ob ein Mediationsverfahren mit dem Beteiligten eingeleitet werden soll. Die Kommission kann daher die Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, um die Vertraulichkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses C(2024) 1420 zu wahren.