Erwägungsgrund 2 32021D1787
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen Getreiderats können beschließen, diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu ändern.